Unser Vorstand besteht aus einem hochmotiviertem Team.
Wir sind alle stark mit dem Eissport in Mittenwald verbunden, teilweise über mehrere Generationen hinweg. Nicht nur unsere Kinder sondern auch wir selbst durften schon vor mehreren
Jahrzehnten die Kunst des Eislaufens in Mittenwald erlernen. Daher kämpfen wir mit Leidenschaft für den Erhalt des Eissports in unserem idyllischen Mittenwald. Wir möchten den heutigen Sportlern
wie auch den künftigen Generationen genauso wunderschöne Momente ermöglichen, wie wir sie erleben durften.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Förderverein Eissport Mittenwald”.
- Der Verein hat seinen Sitz in Mittenwald und soll im Vereinsregister eingetragen werden.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
- Der Zweck des Vereins ist der Erhalt und die Förderung des Eissports in Mittenwald.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder
erhalten keine Anteile am Überschuss und - in ihrer Eigenschaft als Mitglieder - auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Eine
Änderung lm Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein den zuständigen Fachverbänden sowie dem Finanzamt für Körperschaften an.
§ 3 Umsetzung des Vereinszwecks:
- Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in der Förderung der Sport-, Jugend- und Nachwuchsarbeit in den Mittenwalder Eissportvereinen z.B.
bei der Durchführung von Schnupperkursen im Kinderbereich, Unterstützung bei Eislaufveranstaltungen z.B. im Bereich des Schulsports. Inhalte dieser Veranstaltungen sind das Erlernen der
Eissportarten, die Verbesserung der sportlichen Leistungen und Unterstützung beim Training. Diese Veranstaltungen werden von den Vereinen selbst angeboten
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Erhebung von Beiträgen und die Beschaffung von Mitteln und Spenden (zum Beispiel bei Sportveranstaltungen,
etc.)
§ 4 Art und Erwerb der Mitgliedschaft
- Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Fördernde Mitglieder können juristische Personen und Vereinigungen sein, die bereit sind den Zweck des Vereins zu unterstützen.
- Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
- Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet abschließend die Mitgliederversammlung.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres
zulässig.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den
Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Antrag des Vorstandes an die Mitgliederversammlung ist
dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben. Eine Streichung der
Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand
erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
- Mit dem Ausscheiden erlöschen sämtliche, durch die Mitgliedschaft erworbene Rechte, jedoch bleibt die Haftung für etwaige nicht erfüllte persönliche Verpflichtungen
bestehen. Dem Ausgeschlossenen sind auf Verlangen die Gründe, welche zum Ausschluss geführt haben, schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann bei der Vereinsleitung innerhalb vier Wochen
Berufung eingelegt werden.
§ 6 Beiträge, ehrenamtliche Leistungen
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Jahresbeitrag ist im
Voraus zu entrichten und wird im Lastschrifteneinzugsverfahren erhoben.
- Durch die Mitgliederversammlung können auch ehrenamtliche Leistungen mit jährlich maximal 8 Arbeitsstunden für volljährige Mitglieder beschlossen werden, die von
diesen zu erbringen sind. Diese können durch einen Geldbetrag abgelöst werden, der 50% des jährlichen Mitgliedsbeitrags nicht übersteigen darf.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus einem 1. Vorsitzenden, einem 2. Vorsitzenden und einem Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich allein durch den 1. Vorsitzenden oder durch den 2. Vorsitzenden vertreten. Im Innenverhältnis zum Verein gilt der 2. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden
zur Vertretung berechtigt. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
- Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand im Sinne des §26 BGB und bis zu fünf Beisitzern. Der erweiterte Vorstand ist nicht Vorstand im Sinne des §26 BGB.
- Durch die Mitgliederversammlung können bis zu vier weitere Personen mit Aufgabengebieten, die dem Vereinszweck und den Vereinszielen dienen, in den Gesamtvorstand
gewählt werden.
- Personen, die sich in erheblicher Weise für den Verein verdient gemacht haben, kann die Auszeichnung Ehrenvorstand verliehen werden. Über die Verleihung entscheidet
die Mitgliederversammlung. Der Ehrenvorstand kann an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
- Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über € 5.000,00 (i. W.
fünftausend) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. Die Zustimmung kann in schriftlicher oder elektronischer Form eingeholt werden. Dabei entscheidet die einfache Mehrheit
aller abgegebenen Stimmen.
- Der Vorstand nach § 8 (1) wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des
Vorstandes im Amt. Ein Mitglied des Vorstands kann sein Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
- Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstands während seiner Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
- Die Mitglieder des Vorstands sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine Vergütung. Auslagen im Rahmen des Üblichen werden erstattet. Die
Mitgliederversammlung kann eine angemessene Vergütung für die aufgewendete Arbeitszeit der Vorstandsmitglieder beschließen.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Fördervereins Eissport Mittenwald. Die Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.
- Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich (in Textform) oder in elektronischer Form (per E-Mail)
einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen. Jedes Mitglied kann bis zum fünften Tag vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen. Die
Tagesordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden. Dies gilt nicht für Satzungsänderungen.
- Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig. Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18.
Lebensjahrs aktives Wahlrecht. Jedes Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Ein Mitglied darf nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.
Fördernde Mitglieder in Form von juristischen Personen und Vereinigungen haben jeweils nur eine Stimme.
- Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss,
der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehnteln
der stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Die Zustimmung kann in schriftlicher oder elektronischer Form eingeholt werden.
- Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.
§ 10 Kassenprüfung
- Die Kassengeschäfte des Vereins werden durch zwei Prüfer auf rechnerische Richtigkeit überprüft. Die Kassenprüfer müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die
Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der Ausgaben. Eine Überprüfung hat einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der jährlichen Mitgliederversammlung zu
berichten.
§ 11 Auflösung des Vereins
- Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und
mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung selbst ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Ist die
Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig
ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.
- Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Markt Mittenwald, der das Vermögen
unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Pflege des gemeinnützigen Eissports im Sinne dieser Satzung oder zur Jugendförderung zu verwenden hat.
§12 Elektronische Abstimmung
- Erfolgt eine Abstimmung im Rahmen dieser Satzung elektronisch via E-Mail oder Internet, sind informationstechnische Kontrollfunktionen einzurichten, um eine reguläre
Stimmabgabe zu gewährleisten.
- Die Abstimmungsfrist beträgt mindestens eine und höchstens zwei Woche.
Errichtungsdatum: Mittenwald, den 01.12.2022
Datum der wiederaufgenommenen Gründungssatzung: Mittenwald, den 25.01.2023
Vorstand und Gründungsmitglieder:
Erste Vorsitzende: Birgit Simon-Morgan
Zweiter Vorsitzender: Michael Krotky
Schatzmeisterin: Beatrix Schwarz
Schriftführerin: Verena Kriner
1. Beisitzer: Wolfgang Seitner
2. Beisitzer: Michaela Maurus
3. Beisitzer: Daniel Bolz
4. Beisitzer: Stephan Wilhelm